Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 44 Schätzung
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Die §§ 44 bis 49, die den bei der Durchführung der Versteigerung einzuhaltenden Vorgang regeln, sind den §§ 275 bis 279 EO nachgebildet und übernehmen Teile der §§ 178 bis 181 EO. Dagegen sind die Anordnungen der § 200 Z 3, § 282 EO, nach denen ein eingestelltes Verwertungsverfahren erst nach Ablauf eines halben Jahres fortgesetzt werden kann, weggelassen worden. Das abgabenbehördliche Verwertungsverfahren ist also zeitlichen Beschränkungen nicht unterworfen, um jederzeit dessen Fortsetzung zu ermöglichen. Ein Bedürfnis hiefür wird vor allem dann gegeben sein, wenn das gerichtliche Verwertungsverfahren zur Einstellung gelangt, zu dessen Gunsten das abgabenbehördliche Verwertungsverfahren gem § 79 abgebrochen worden ist (AB 829 BlgNR 5. GP 37).
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§ 44 wurde durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) zT neu gefasst; diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung unter Berücksichtigung der durch Versteigerungen durch Dritte erforderlichen Änderungen und steht mit § 275 EO im Einklang (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 38).
§ 275 EO wurde mit der EONov 1995 zT neu gefasst.
Grund hierfür war folgender (dies gilt sinngem für die Änderung des § 44):
§ 275 Abs 1 Satz 1 EO (§ 44 Abs 1 Satz 1) wird geändert zu § 276 (§ 45) übernommen....