Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 43d Verkaufsverwahrung
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Vgl § 43a Rz 1.
§ 274f EO wurde mit der EONov 1995 in die EO eingefügt.
Grund hierfür war ua Folgender (dies gilt sinngem für die Einfügung des § 43d):
§ 274f EO übernimmt § 11 Abs 1 AuktHG – das AuktHG wurde im Rahmen der EONov 2003 mit BGBl I 2003/31 aufgehoben –, wonach der Lagerverwalter für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen hat. Jeder Gegenstand ist derart zu bezeichnen, dass seine Verwechslung mit anderen Gegenständen unmöglich ist. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 10 Abs 2 AuktHG (§ 43c Abs 2) sinngem anzuwenden.
Eine ordnungsgemäße Aufbewahrung setzt voraus, dass eine Verwechslung mit anderen Gegenständen nicht möglich ist. Dies muss daher nicht ausdrücklich gesagt werden, weshalb diese Regelung nicht übernommen wurde.
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Auch die klarstellende Bestimmung des § 11 Abs 2 AuktHG, wonach auf die Verkaufsverwahrung § 259 EO nicht anzuwenden ist, wird nicht übernommen. Damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden (ErlRV 195 BlgNR 19. GP 52).