Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 43c Übernahme der Gegenstände
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Vgl § 43a Rz 1.
§ 274e EO wurde mit der EONov 1995 in die EO eingefügt.
Grund hierfür war ua folgender (dies gilt sinngem für die Einfügung des § 43c):
§ 274e EO (§ 43c) übernimmt weitgehend § 10 AuktHG – das AuktHG wurde im Rahmen der EONov 2003 mit BGBl I 2003/31 aufgehoben –, wonach ua die Sachen vom Lagerverwalter zu übernehmen und zu verzeichnen sind. Er hat bei der Übernahme zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.
Abs l entspricht dem § 10 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 dem § 10 Abs 2 AuktHG.
Die klarstellende Bestimmung des Satz 2 über die bei der Schadensbehebung beizuziehenden Personen wurde als nicht notwendig nicht übernommen.
2
Auch eine dem § 10 Abs 3 AuktHG entsprechende Regelung ist entbehrlich. Das Versteigerungshaus kann eine Vollzugsbeschwerde nach § 68 erheben, wenn es meint, zur Übernahme und zum Verkauf der Gegenstände nicht verpflichtet zu sein (ErlRV 195 BlgNR 19. GP 52).
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Nach Mohr in Angst/Oberhammer 3 § 274e EO Rz 2 soll der Bund für einen beim Transport verursachten Schaden nach dem AHG haften, wenn der Gerichtsvollzieher den Transport begleitet hat oder da...