Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 43b Überstellungsverfahren
1
Vgl § 43a Rz 1.
Die Einfügung einer Überschrift entsprechend § 274d EO erfolgte mit der Nov BGBl I 2016/117 (Art 1) und dient der systematischen Verdeutlichung (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP 22).
2
§ 274d EO wurde zunächst mit der EONov 1995 in die EO eingefügt und dann mit der EONov 2008 geändert.
Gründe hierfür waren ua folgende (dies gilt sinngem für die Einfügung des § 43b):
§ 9 Abs 2 der Geschäftsordnung des Dorotheums für den Versteigerungsbetrieb sieht vor, dass bei Einbringung mehrerer Gegenstände vom Einbringer ein Verzeichnis der zu versteigernden Gegenstände vorzulegen ist. Die Zusatzbestimmungen zur Durchführung der V vom , RGBI NT 229, betreffend den Vollzug gerichtlicher Zwangsverkäufe im Versteigerungsamt des Versatz- und Versteigerungsamts in Wien vom , LGBI NT 116, sind ähnlich. Diese Bestimmungen wurden als Abs 3 des § 274d EO (§ 43b Abs 2) übernommen, weil es zweckmäßig ist, dass das Verzeichnis von jener Stelle angefertigt wird, der alle Exekutionsdaten bekannt sind (ErlRV 195 BlgNR 19. GP 51).
3
Die Überstellung kann auch durch einen Versteigerer erfolgen. Da der Begriff des Versteigerers auch das Versteigerungshaus erfasst, wird nunmehr auf den weiteren ...