Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 43a Überstellung
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Die §§ 43a, 43b, 43c und 43d wurden durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) in die AbgEO eingefügt; diese Bestimmungen entsprechen den §§ 274c bis 274f EO (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 38).
§ 274c EO wurde zunächst mit der EONov 1995 in die EO eingefügt und dann mit der EONov 2008 geändert.
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Gründe hierfür waren ua folgende (dies gilt sinngem für die Einfügung des § 43a):
Im Versteigerungshaus stehen ausreichend Räumlichkeiten zur Verfügung, um insb wertvolle Gegenstände auch länger zur Besichtigung auszustellen und so eine größere und breitere Käuferschicht anzusprechen, was wiederum zu einer Verbesserung der Verwertungschancen führt. Dies wird bei der Neufassung berücksichtigt. Es kann daher der Überstellungstermin durchaus auch einige Wochen vor dem Versteigerungstermin liegen.
Der Überstellungstermin ist dem Abgpfl bekanntzugeben. Er kann auch in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden. In diesem Fall ist eine gesonderte Verständigung vom Überstellungstermin entbehrlich Der Abgpfl erfährt von ihm aus dem Versteigerungsedikt (vgl ErlRV 195 BlgNR 19. GP 51).
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Den Verkaufsinteressenten soll eine Besichtigungsmöglichkeit offen stehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist dies nicht immer...