Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 43 Versteigerungsort

Liebeg

1

§ 43 wurde durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) neu gefasst; diese Bestimmung entspricht dem § 274 EO (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 38). Mit der Nov BGBl I 2016/117 erfolgte eine Anpassung für die Versteigerung im Internet (vgl ErlRV 1352 BlgNR 25. GP 22; vgl unten § 43 Rz 4).

2

§ 274 EO wurde zunächst mit der EONov 1995 und dann mit der EONov 2008 geändert.

3

§ 274 Abs 1 EO idF EONov 2008 (§ 43 Abs 1) legt die möglichen Versteigerungsorte fest. Sie wird durch die Versteigerung im Internet ergänzt, die programmatisch an den Beginn gestellt ist.

§ 274 Abs 2 EO (§ 43 Abs 2) legt fest, welche Versteigerungsart und welcher Versteigerungsort auszuwählen ist. Dies hat die Abgbeh zu bestimmen. Die Auswahl entspricht der derzeitigen Regelung, dass diejenige Variante zu wählen ist, wo unter Berücksichtigung der auflaufenden Kosten voraussichtlich der höchste zu verteilende Erlös zu erzielen ist. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen usw. wird eine Versteigerung in einem Versteigerungshaus als zweckmäßig angesehen. Diese Gegenstände eignen sich auch grundsätzlich zur Versteigerung im Internet. Diese Variante wurde daher für diese hochwertigen Gegenstände ergänzt.

Ist offenkundig, dass der Erlös d...

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