Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 42 Versteigerung
1
§ 42 wurde durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) neu gefasst; die Bestimmungen betreffend den Versteigerungstermin und das Versteigerungsedikt sind im Hinblick auf die nunmehr gesetzlich geregelte Durchführung der Versteigerung durch ein Versteigerungshaus (auch im Internet) zu adaptieren und entsprechen sinngem den §§ 272 und 272a EO idF EONov 1995 und EONov 2008 (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 38).
2
§ 272 EO wurde zunächst mit der EONov 1995 neu gefasst; mit der EONov 2008 wurden die Abs 2, 3 und 5 des § 272 EO wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zu einer eigenen Bestimmung in § 272a EO zusammengefasst.
3
§ 272a Abs 1 EO enthält die derzeit in § 272 Abs 2 Satz 1 EO (§ 42 Abs 1 Satz 2) enthaltene Regelung, dass die Versteigerung mit Edikt bekannt zu machen ist, die Abs 2 bis 4 des § 272a EO (§ 42 Abs 1 Satz 3 – 5) den Inhalt des Versteigerungsedikts.
Während nach § 272a Abs 2 EO die zu versteigernden Sachen im Edikt zu beschreiben sind, reicht nach § 42 Abs 1 Satz 3 die Bezeichnung der Sachen aus (zum Unterschiede vgl Mohr in Angst Angst/Oberhammer 3 § 253 Rz 23; ErlRV 295 BlgNR 23. GP 20).
4
Bei einer Versteigerung im Internet ist statt des Orts der Versteigerung die Internet-Adresse anzugeben (§ 272a Abs 2 Z 1 EO; § 42 Abs 1 Satz 4). Eine Besichtigung wird in diesem Fall nicht ...