Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 41a AbgEO
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Durch diese Bestimmung soll sowohl im Interesse des Abgbeh als auch des Abgpfl die Möglichkeit geschaffen werden, erhebliche Verminderungen des Wertes von Pfandgegenständen durch bloßen Zeitablauf hintanzuhalten. Als typischer Anwendungsfall sei die (sicherungsweise) Pfändung von KFZ erwähnt, welche nach derzeitiger Rechtslage selbst über ausdrücklichen Wunsch des Abgpfl vor Eintritt der Vollstreckbarkeit und vor Ablauf eines anschließenden Hemmungszeitraumes (Rechtsmittelverfahren, Aussetzung der Einhebung) nicht veräußert werden dürfen, jedoch Monat für Monat deutlich an Wert verlieren. Die Interessen des Abgpfl werden durch das Zustimmungserfordernis ausreichend geschützt (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP 23).