Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 41 AbgEO
1
Die Bestimmungen über den Versteigerungstermin und dessen Anberaumung stimmen mit § 273 EO überein.
2
Die Frist des § 41 hat einerseits den Zweck, dem Abgpfl durch Bezahlung Gelegenheit zur Abwendung der Versteigerung zu bieten und andererseits aber auch, um in dieser Zeit in Frage kommende Interessenten auf die Versteigerung aufmerksam machen zu können; doch zieht die Nichteinhaltung dieser Frist keine prozessualen Folgen nach sich, zumal gem § 52 gegen den Bescheid, welcher den Versteigerungstermin bestimmt, ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.