Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 40 AbgEO
IdF BG BGBl I 2016/117 (Art 11) und BGBl I 2019/104 (Art 6).
1
Nach dem Muster des § 271 EO kann auch im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren ein Antrag auf Übernahme des gepfändeten Gegenstandes zu einem den Schätzwert um mindestens ein Viertel übersteigenden Betrag durch das FA gegen Sicherheitsleistung zugelassen werden.
Die bisherige 8-Tages-Frist vor Versteigerungstermin, bis zu dem ein Übernahmsantrag gestellt werden kann, wird ebenso wie die Dreitagesfrist des § 50 Abs 1 im Hinblick auf den Antrag zur Vornahme eines Freihandverkaufes einheitlich in eine 14-tägige Frist geändert, um – entsprechend der korrespondierenden Bestimmungen der §§ 271 und 271a EO – auch im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren einen praktikablen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung zu schaffen (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP 22).
2
Das FA darf einem Übernahmsantrag nur stattgeben, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich
rechtzeitige Antragstellung, also mindestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin; zur Fristenberechnung siehe §§ 108 ff BAO;
gleichzeitige Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes.
Die Sicherheitsleistung erfolgt primär durch Erlag von Geld oder von inl...