Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 39 Versteigerung
1
§ 38 wurde durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) neu gefasst und ebenso wie § 39, also die Bestimmungen über die Wahl der Verwertungsart (Freihandverkauf, Versteigerung), den korrespondierenden Normen der EO (§§ 268, 270) angepasst (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 38).
2
Zur Präzisierung der bislang auf klassische Versteigerungen abstellenden Regelung des § 39 Abs 1 betreffend die Verwertung gepfändeter Fahrnisse soll explizit geregelt werden, dass Online-Auktionen im Internet ebenso als öffentliche Versteigerungen iS des § 39 Abs 1 gelten (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP 22).
3
Zur Vereinheitlichung der Fristen wurde die dreiwöchige Frist auf vier Wochen verlängert (vgl ErlRV 195 BlgNR 19. GP 48; vgl auch Mohr ÖJZ 1996, 81).
4
Die Verwertung der nicht in § 38 genannten Arten von Pfandgegenständen hat durch Verkauf in öffentlicher Versteigerung zu geschehen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 38 bei Ergebnislosigkeit des Versuches eines freihändigen Verkaufes. Die Regelung ist dem § 270 EO nachgebildet. Von dieser grundsätzlichen Anordnung stellt jedoch § 50 insofern eine Ausnahme dar, als die Anordnung einer Verwertung in anderer Weise zulässig ist, wenn es allen Beteiligten zum Vorteil g...