Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 38 Freihandverkauf
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§ 38 wurde durch die Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) neu gefasst und ebenso wie § 39, also die Bestimmungen über die Wahl der Verwertungsart (Freihandverkauf, Versteigerung), den korrespondierenden Normen der EO (§§ 268, 270) angepasst (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 38).
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Grund für die Änderung des § 268 EO mit der EONov 1995 war folgender (dies gilt sinngem für die Änderung des § 38):
§ 268 EO (§ 38), der den Freihandverkauf behandelt, wird den heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr gerecht. Wie die Erfahrungen der Gerichte zeigen, ist die Versteigerung die zweckmäßigste Verwertungsart. Ein Freihandverkauf soll daher nur mehr bei Gegenständen mit einem Börsenpreis vorgesehen werden.
Ein Freihandverkauf ist ja nach § 280 Abs 1 EO (jetzt: § 271a EO [§ 50 Abs 1]) auf Antrag der Parteien ohnedies möglich, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteil gereicht, ebenso nach einem ergebnislosen Versteigerungsversuch in der Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus, wie dies § 280 Abs 2 EO (§ 50 Abs 1) vorsieht.
Der Begriff des Gegenstands erfasst auch Wertpapiere, wenn sie unter den Begriff der beweglichen körperlichen Sachen fallen. Da für Wertpapiere und sonstige Gegenstände bei der Neufassung keine unterschiedli...