Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 37 Verkauf
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Die §§ 37 bis 52 regeln die Verwertung der gepfändeten beweglichen körperlichen Sachen und schließen dabei – auch unter Berücksichtigung von späteren Novellen (BGBl I 2009/151; BGBl I 2016/117) – im Wesentlichen an die EO an. Als Verwertungsform wird jedoch grundsätzlich nur der Verkauf aus freier Hand oder durch Versteigerung vorgesehen.
2
§ 37 handelt nach dem Muster der §§ 264, 267 EO vom Verkauf. Wie bei § 34 ergehen auch hier die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen und es werden jene Bestimmungen weggelassen, die einen besonderen Antrag des betreibenden Gläubigers an das Gericht wegen Bewilligung des Verkaufes vorsehen. Die Bestimmung über den Beitritt zu einem anhängigen Verkaufsverfahren gilt sowohl bei Hinzutreten weiterer Abgabenschuldigkeiten beim vollstreckungsführenden FA als auch für nachträglich bei diesem FA einlangende Vollstreckungsersuchen (§ 5 Abs 1) (AB 829 BlgNR 5. GP 36).
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Die Verwertung gepfändeter Sachen hat zu erfolgen
bei börsengängigen Sachen durch freihändigen Verkauf zum jeweiligen Börsenpreis (§ 38),
bei allen anderen Gegenständen durch öffentliche Versteigerung (§ 39). Hinsichtlich dieser Gegenstände kann aber auch auf Grund eines ...