Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 36 Einschränkung der Pfändung
1
§ 36 über die Einschränkung der Vollstreckung wegen Vorhandenseins einer anderweitigen abgabenbehördlichen Sicherung des Abgabenanspruches ist dem § 263 EO nachgebildet.
§ 36 stellt einen Sonderfall für die Einschränkung der Vollstreckung dar und erweist sich sohin als eine Ergänzung zu § 7 Abs 2 und § 17 Abs 2, wonach die Vollstreckung nicht in einem größeren Umfang vollzogen werden darf, als zur Realisierung des Abgabenanspruches notwendig ist.
2
Die ausreichende Pfanddeckung eines Darlehens steht der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege; mangels einer abweichenden Vereinbarung steht es dem Gläubiger frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide zugleich geltend zu machen. § 36 (§ 263 EO) enthält nur eine Schranke gegen eine übermäßige Exekution, also eine Befriedigungsbeschränkung ( = SZ 58/172).
3
Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Forderung des FA gedeckt ist, ist auf den voraussichtlichen Erlös der Pfandgegenstände bei einem exekutiven Verkauf – und nicht etwa auf den Erlös, den der Abgpfl selbst erzielen könnte – abzustellen. Im Fall einer mutwilligen Überpfändung wi...