Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 35 AbgEO
1
§ 35 über die Pfändung beweglicher körperlicher Sachen, die sich in der Gewahrsame dritter Personen befinden, ist dem § 262 EO nachgebildet.
§ 35 stellt klar, dass Pfandrechte an beweglichen körperlichen Sachen nicht nur begründet werden können, wenn sich diese Sachen in der Gewahrsame des Abgpfl befinden (§§ 31, 31a), sondern auch dann, wenn sie in der Gewahrsame eines zur Herausgabe bereiten Dritten stehen. Einem solchen Dritten wird im § 262 EO auch der betreibende Gläubiger selbst gleichgestellt, im § 35 jedoch die Republik Österreich. Dies wohl deshalb, weil in erster Linie die Republik Österreich nach der AbgEO als betreibender Gläubiger in Betracht kommt. Sinngem (§ 2) muss diese Gleichstellung mit einem zur Herausgabe bereiten Dritten auch für andere nach diesem Gesetz vollstreckungsberechtigte Gebietskörperschaften gelten.
2
§ 35 steht der Pfändung also nur dann entgegen, wenn sich die beweglichen körperlichen Sachen nicht in der Alleingewahrsame der Republik Österreich oder einer zu deren Herausgabe nicht bereiten dritten Person befinden. Besteht Mitgewahrsame des Abgpfl, dann kann gepfändet werden ( = SZ 34/101).
Als Dritter gilt zB der Anwalt des Abgpfl (