Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 1 AbgEO
IdF der BG BGBl 1963/53 und BGBl I 2019/104 (Art 6).
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§ 1 behandelt den (sachlichen) Anwendungsbereich der AbgEO und bestimmt, dass dieses in Ausnützung der Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes (Art 11 Abs 2 B-VG) erlassene Gesetz von den Abgbeh des Bundes in „Angelegenheiten“ der von ihnen zu erhebenden Abgaben anzuwenden ist.
Die BAO und die AbgEO gelten auch im Finanzstrafverfahren für die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen sinngem (§ 172 Abs 1 FinStrG; vgl dazu auch ).
Zum Anwendungsbereich der AbgEO durch die Länder und Gemeinden vgl Erläut zu § 2.
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Abgbeh des Bundes sind jetzt (seit dem FORG) gem § 49 Z 1 BAO
der Bundesminister für Finanzen (§ 49 Z 1 lit a BAO),
die Finanzämter, und zwar (§ 49 Z 1 lit b BAO),
das Finanzamt Österreich und
das Finanzamt für Großbetriebe,
das Zollamt Österreich (§ 49 Z 1 lit c BAO).
Die Zuständigkeit einer Abgbeh des Bundes (oder auch einer Abgbeh der Länder und Gemeinden) ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich (§ 51 BAO).
Daneben bestehen als weitere Behörden der Finanzverwaltung
das Amt für Betrugsbekämpfung (§ 49 Z 2 BAO; vgl Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung [ABBG...