Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 34 Verwahrung
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Die Bestimmungen des § 34 über die Verwahrung sind den §§ 259, 260, 261 EO mit der Änderung entnommen, dass die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen ergehen, da im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren ein Antrag des betreibenden Gläubigers auf Durchführung der Verwahrung nicht in Frage kommt. Beim Abgpfl vorgefundenes Bargeld ist abzunehmen, seine Ablieferung durch den Vollstrecker wirkt gem § 211 Abs 1 lit a BAO als Zahlung (AB 829 BlgNR 5. GP 36).
Ebenso sind leicht mitnehmbare Gegenstände (§ 34 Abs 1) abzunehmen. Darüber hinaus ist eine Verwahrung nur dann vorgesehen, wenn durch die Belassung des Pfandgegenstandes beim Abgpfl die Einbringung der Abgabe gefährdet wäre. Es kann daher die Verwahrung erforderlichenfalls auch erst in einem späteren Zeitpunkt angeordnet werden. Die Verwahrung kann entweder bei der Abgbeh selbst oder bei einem geeigneten Verwahrer erfolgen. Gegen die Anordnung der Verwahrung und gegen die Ernennung eines Verwahrers findet gem § 52 ein Rechtsmittel nicht statt.
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Eine Verwahrung nach § 34 setzt stets voraus, dass einer solchen Verwahrung eine rechtswirksame Pfändung vorausgeht ( = ÖStZB 1985, 316). Liegt keine rechtswirksame Pfändun...