Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 33 Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter
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§ 33 handelt nach dem Vorbild des § 258 EO von der Wirkung der Pfand- oder Vorzugsrechte, welche dritte Personen an den gepfändeten Gegenständen behaupten. Der Bestand eines solchen Pfandrechtes schafft, anders als die Rechte, von denen im § 14 die Rede ist, nicht die Möglichkeit, der Pfändung zu widersprechen. Der Pfandgläubiger kann vielmehr nur seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus der Pfandsache gegen die Republik Österreich und den Abgpfl als Streitgenossen im Klagewege geltend machen und, wenn die Pfandsache vor rk Entscheidung über die Klage im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren verkauft wird, die gerichtliche Hinterlegung des Verkaufserlöses beantragen (AB 829 BlgNR 5. GP 36; = SZ 27/168).
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Pfand- und Vorzugsrechte sind mit Pfandvorrechtsklage geltend zu machen, die auf Feststellung des Pfandrechtes oder Ausfolgung des darauf entfallenden Verkaufserlöses – und nicht, wie die Klage gem § 14 (§ 37 EO), auf Unzulässigerklärung der Exekution – gerichtet ist ( = SZ 27/168; Mini in Deixler-Hübner § 258 EO Rz 8).
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Kläger ist eine von der Person des betreibenden Gläubigers un...