Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 32 AbgEO
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§ 32 regelt die Wirkung der Pfändung, der insb wegen der Begründung des Pfandranges Bedeutung zukommt, in Anlehnung an die §§ 256, 257 EO. Hierbei wird die Bestimmung, nach der ein gerichtliches Pfandrecht erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres (gem § 256 Abs 2 EO idF BGBl 1995/519: innerhalb von zwei Jahren) nach dem Tag der Vornahme der Pfändung der Antrag auf Bewilligung des Verkaufs gestellt und das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt wird, nicht übernommen. Diese Unterlassung einer zeitlichen Beschränkung der Geltungsdauer des abgabenbehördlichen Pfandrechtes ist notwendig, da die Vorzugspfandrechte zugunsten von Abgaben nicht mehr bestehen, die das frühere österreichische Recht mehrfach gekannt hat, die aber insb im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchstandes wenig erwünscht waren (AB 829 BlgNR 5. GP 36).
Das Pfandrecht an einer körperlichen Sache wird ausschließlich durch Verzeichnung und Beschreibung dieser Pfandsache im Pfändungsprotokoll erworben. Das Anbringen von Pfändungsmarken oder Pfandzeichen bzw von Pfändungsanzeigen (das sind amtliche Schriftstücke, die im Raum oder am Platz der Pfandsache anzubringen sind und auf die erfolgte Pfändung hinweisen) dient zw...