Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 31a AbgEO
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§ 31a wurde im Hinblick auf § 253a EO idF der EONov 1991 in die AbgEO eingefügt und dient der Effizienz eines Exekutionsverfahrens, weil die Abgbeh rascher Kenntnis von der Vermögenssituation des Abgpfl erlangt. Der Vollstrecker kann an Ort und Stelle die Angaben des Abgpfl überprüfen und erforderlichenfalls die nötigen Veranlassungen treffen.
2
Das gerichtliche Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses bei Gericht ist nur dann durchzuführen, wenn der Abgpfl der aus § 31a sich ergebenden Verpflichtung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses an den Vollstrecker nicht nachkommt. Erlangt das Vollstreckungsorgan bei der Fahrnisexekution kein Vermögensverzeichnis, kann sich das FA an das Gericht wenden.
Wie sich aus § 47 Abs 3 EO idF der EONov 1991 ergibt, können sich die Abgbeh, soweit sie anstelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen sind, mit dem Antrag auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses an jenes BG wenden, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde. Das weitere Verfahren regeln die §§ 48 und 49 EO. Hat der Abgpfl über Betreiben der Vollstreckungsbehörde ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und ist seit dessen Unterfertigung vor Gericht mehr als ein Jahr vergangen, ist die Vo...