Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 31 Pfändung
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Gem § 31 Abs 1 wird die Pfändung der in der Gewahrsame des Abgpfl befindlichen körperlichen Sachen dadurch bewirkt, dass der Vollstrecker dieselben in einem Protokoll verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Durch die Pfändung wird gem § 32 Abs 1 für die vollstreckbare Abgabenforderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen erworben. Das Entstehen eines Pfandrechtes hat daher einen dem § 31 Abs 1 entsprechenden Pfändungsvorgang zur Voraussetzung.
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Der Pfandrechtserwerb ist also vom Vollzug des formgebundenen Aktes der Pfändung abhängig ( = ÖStZB 1985, 316; vgl auch Heller/Berger/Stix 4 II 1685 f). Gem § 31 Abs 1 wird die Pfändung der in der Gewahrsame des Abgpfl befindlichen körperlichen Sachen dadurch bewirkt, dass der Vollstrecker dieselben in einem Protokolle verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Nach § 31 Abs 2 ist in das Protokoll die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Abgabenforderung in Pfändung genommen wurden. Eine „Quittung über beschlagnahmte Gegenstände“ vermag ein Pfändungsprotokoll nicht zu ersetzen ( = ÖStZB 1985, 316).