Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 30 AbgEO
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Gem § 30 (§ 252 Abs 1 EO) darf das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben ( §§ 294 bis 297 ABGB) nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.
Dieses Verbot der abgesonderten Exekutionsführung auf das Zubehör ist von Amts wegen wahrzunehmen (Holzner JBl 1992, 759).
2
Zubehör einer Liegenschaft sind bewegliche körperliche Sachen, die erstens im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen, zweitens dem wirtschaftlichen Zweck der Liegenschaft tatsächlich dienen und dazu dauernd gewidmet sind und drittens in einer entsprechenden räumlichen Verbindung mit der Liegenschaft stehen, wobei der wirtschaftliche Zweck der Liegenschaft sich aus ihrer sachlichen Beschaffenheit ergibt. Als Zubehör der Liegenschaft sind daher auch Gegenstände anzusehen, die einem wirtschaftlichen Unternehmen dienen, dem die Liegenschaft gewidmet ist ( = SZ 39/174; , 3 Ob 152/74 = SZ 47/96; , 7 Ob 2238/96k = VersR 1998, 347; Heller/Berger/Stix 4 II 1675; Hofmann in Schwimann/Kodek 4 § 294 ABGB Rz 11; vgl auch Zoppel ÖBA 2020, 241, 242 f).
Voraussetzung für die Zubehörseigenschaft ist ua, dass der Liegenschaftseigentümer selbst auf seiner Liegenschaft ein Unternehmen...