Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 29 AbgEO
Übersicht
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Einzelne Einstellungsgründe | |
A. | § 29 Z 1 | |
B. | § 29 Z 2 idF BGBl I 2005/161 (Art 10) (= § 29 Z 5 und Z 6 aF) | |
C. | Sonstiges |
I. Allgemeines
1
Durch die Nov BGBl 1981/521 erfolgte – in Übereinstimmung mit einer geübten Verwaltungspraxis – eine Anpassung an die vergleichbare Bestimmung des § 251 EO idF der WertgrenzenNov 1976, BGBl 1976/91. Die Valorisierung des in § 29 Z 6 genannten Betrages erfolgte zuletzt durch die Nov BGBl 1992/457. Die EONov 1995 (vgl dazu zB Klicka/Albrecht ecolex 1995, 791; Prem AnwBl 1995, 697; Mohr ÖJZ 1996, 81), hat den Katalog unpfändbarer Sachen zT neugefasst; die unpfändbaren Sachen werden im § 250 EO (bisher § 251 EO, der dem § 29 entspricht) genannt. Die Regelungen des § 250 EO (dieser entspricht dem § 28) finden sich nunmehr im § 251 EO.
Aus Anlass dieser EONov ist eine Novellierung der AbgEO nicht erfolgt. Da § 251a EO idF der EONov 1995 auch eine Exekution auf unpfändbare Sachen im Wege einer „Austauschpfändung“ (hat der Schuldner Gegenstände, die unpfändbar sind, aber einen hohen Wert haben, so soll es dem betreibenden Gläubiger ermöglicht werden, dennoch eine Pfändung und Verwertung zu erreichen, wenn er dem Schuldner ein entsprechendes Ersatzstück oder den z...