Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 28 Unpfändbare Sachen
1
Den Bestimmungen der §§ 28, 29 EO (§§ 250, 251 EO) über die Unpfändbarkeit liegen Rücksichten öffentlich-rechtlicher Natur zugrunde ( Heller/Berger/Stix 4 II 1642 f). Sie gehören dem Verfahrensrecht an und sind daher immer dann anzuwenden, wenn eine Exekution innerhalb des Geltungsgebietes der AbgEO vorgenommen werden soll, mag diese auch gegen bewegliche Sachen eines Ausländers gerichtet sein, die sich im Inland befinden ( = SZ 46/99).
Vgl auch § 29 Rz 2 f.
2
Die im § 28 als unpfändbar bezeichneten Gegenstände sind der Exekution nur solange entzogen, als sie der vorgesehenen Bestimmung auch tatsächlich dienen. Sie sind daher vor ihrer Benützung für Kultzwecke, wie auch nach Wegfall ihrer religiösen Widmung pfändbar.