Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 27 AbgEO
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Die §§ 27 bis 31 übernehmen als Einleitung der Vorschriften über die Pfändung beweglicher körperlicher Sachen aus den §§ 249 bis 253 EO die Bestimmungen über die allgemeinen Grundsätze (§ 27), über die unpfändbaren Sachen ( §§ 28 bis 30) und über den Vorgang bei der Pfändung (§ 31). Dagegen wurde davon abgesehen, die Vorschriften über das Pfändungsregister und die Einsichtnahme in dieses (§§ 254, 255 EO) in das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren einzubauen, da mit der Führung von abgabenbehördlicheen Pfändungsregistern eine allzu große Arbeitsbelastung der FA verbunden wäre (AB 829 BlgNR 5. GP 36).
Für den Fall des Zusammentreffens abgabenbehördlicher und gerichtlicher Pfandrechte sind die erforderlichen Verfahrensvorschriften in den §§ 79 bis 82 enthalten.
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Die §§ 292 ff ABGB bestimmen, welche Sachen zu den beweglichen körperlichen Sachen gehören.
Körperliche Sachen sind solche, die mit den menschlichen Sinnen wahrgenommen werden können; beweglich ist eine Sache dann, wenn ohne Substanzbeeinträchtigung eine Ortsveränderung möglich ist ( Hofmann in Schwimann/Kodek 4 § 292 ABGB Rz 1, § 293 ABGB Rz 1).
Zu den nichtkörperlichen Sachen zählen Forderungen und Rechte.
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Während neben Liegenschaften auch unselbständige Be...