Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 26 Gebühren und Auslagenersätze
Übersicht
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Entstehung und Fälligkeit der Kosten | |
III. | Kosten der Vollstreckung | |
IV. | Festsetzung der Kosten | |
V. | Herabsetzung der Kosten |
I. Allgemeines
1
Gem § 312 BAO sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Abgbeh und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen.
Die Möglichkeit der Überwälzung von Kosten für Amtshandlungen besteht daher nur, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Eine gesetzliche Bestimmung zur Überwälzung der Kosten sieht etwa § 26 betreffend die Kosten des Vollstreckungsverfahrens vor (; Ritz § 312 Rz 1 f).
Nach § 26 Abs 1 hat der Abgpfl für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die dort angeführten Gebühren zu entrichten.
1a
Die in § 26 EO enthaltenen Bestimmungen über die Gebühren und Kosten des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind abweichend von der für dieses Verfahren nicht passenden Vorschrift des § 74 EO den seinerzeit geltenden Anordnungen nachgebildet, die auf § 342 AbgO und auf der V , dRGBl I S 259, V , dRGBl I S 385 beruhten, wobei di...