Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 25 Akteneinsicht
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§ 25 entspricht dem § 73 EO.
Durch die Neufassung des § 25 (Abs 1) durch BGBl 1981/521 ist zunächst dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die seit Inkrafttreten der AbgEO in Kraft getretenen österreichischen Rechtsvorschriften (§ 251 FinStrG, § 48a BAO sowie die vergleichbaren Bestimmungen in den LAO) den Begriff „Steuergeheimnis“ nicht mehr verwenden, sondern von einer Geheimhaltungspflicht oder abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht sprechen. Im Übrigen deckt die neue Formulierung auch jene Fälle, in denen bei Gewährung der Akteneinsicht an eine andere Person als den Abgpfl, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auch auf die auf Grund des Art 20 B-VG im Interesse einer Gebietskörperschaft zu wahrende Amtsverschwiegenheit Bedacht zu nehmen ist und es sich somit bei der Regelung des § 25 nicht um eine uneingeschränkte Ausnahmeregelung im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes zu Art 20 Abs 3 B-VG handelt.
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Zu den grundsätzlich zu beachtenden Geheimhaltungspflichten gehört auch die des § 1 Abs 1 DSG (jetzt: DatenschutzG 2000, BGBl I 1999/165), doch ist deren Beschränkung nach § 1 Abs 2 DSG ua zur Wahrung der berechtigten Interessen eines anderen zulässig; insoweit infolge Vorliegens derartiger Interessen gem § 25 Akteneinsicht gewährt werden ka...