Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 24 Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung
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§ 24 entspricht dem § 72 EO.
Während in den §§ 92 bis 95 BAO zwischen Bescheiden, verfahrensleitenden Verfügungen und bloßen Mitteilungen unterschieden wird (vgl dazu eingehend Stoll I 915 ff, 982 ff, 989 f), trifft § 24 diese Differenzierung nicht. Im Vollstreckungsverfahren können vielmehr kraft der Sondervorschrift des § 24 alle Aufforderungen und Mitteilungen mündlich ergehen. Die Bestimmungen des § 95 BAO, dass über Parteiverlangen mündliche Erledigungen auch schriftlich auszufolgen sind, gilt demnach hier nicht, doch wird diese mündlich ergangene Aufforderung und Mitteilung gem § 21 in der Niederschrift über die Amtshandlung festzuhalten sein.
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Eine schriftliche Ausfertigung und Zustellung dieser Aufforderungen und Mitteilungen ist gem § 24 Abs 2 nur vorgeschrieben, wenn die mündliche Aufforderung oder Mitteilung zufolge Abwesenheit nicht möglich war.
Hinterlegt der Vollstreckungsbeamte eine Nachricht von der versuchten Vollstreckung, aus der der Aussteller zweifelsfrei hervorgeht und in dem um einen Anruf des Abgpfl gebeten wird, so wurde der Abgpfl ausreichend benachrichtigt ( = ÖStZB 1983, 186).