Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 23a Löschen der Daten aus der Veröffentlichung
1
Vgl zur Bekanntmachung durch Edikt auch § 23 Rz 1.
2
Im Interesse der Beteiligten und aus datenschutzrechtlichen Erwägungen ist es geboten, das Einsichtsrecht einer zeitlichen Beschränkung zu unterwerfen, weshalb eine dem § 71a EO entsprechende Bestimmung in die AbgEO aufgenommen werden soll, die normiert, wann die Daten aus der Veröffentlichung auf der Website des BMF zu löschen sind. Dies hat jedenfalls nach erfolgter Versteigerung zu geschehen.
Für den Fall einer Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, eines Aufschubs aufgrund eines stattgebenden Übernahmsantrags iS des § 40 Abs 1 und soweit die Gegenstände im Zuge eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs nach § 50 Abs 1 verkauft oder vernichtet werden, sind die Daten aus der Veröffentlichung ebenfalls zu löschen (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP 21).