Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 22 AbgEO
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Die Neufassung der §§ 1, 2 ordnet die Anwendung des allgemeinen Abgabenverfahrensrechts (BAO bzw LAO) an, wodurch einerseits § 22 in seiner bisherigen Fassung überflüssig wird und andererseits aber auch die allgemeinen Zustellvorschriften für das Vollstreckungsverfahren gelten. Diese sehen grundsätzlich die Zustellung an Bevollmächtigte vor (vgl die durch Art V Z 3 BGBl 1982/201 aufgehobene Bestimmung des § 101 Abs 4 BAO, sowie nunmehr § 9 ZustG – § 22 wurde mit BGBl I 2005/161 (Art 10) an die Neufassung des ZustG, BGBl I 2004/10 angepasst). Zustellungen im Vollstreckungsverfahren an hiefür namhaft gemachte Bevollmächtigte (Zustellungsbevollmächtigte) sind aber unzweckmäßig, weshalb sie auch trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung, insb zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, direkt dem Vollmachtgeber (= Abgpfl) wirksam zugestellt werden können (vgl die dem § 22 entsprechende Anordnung des § 103 Abs 1 BAO; vgl , wonach § 22 die lex specialis zu § 9 ZustG ist; Thamm SWK 1979, A V 27).
Wenn nämlich zB der Vollstreckungsauftrag, der Sicherstellungsauftrag, die Anforderung von Barauslagen (die gem § 26 unmittelbar bei der Vollstreckungshandlung fällig und vollstreckbar werden), die Verständi...