Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 20 AbgEO
1
§ 20 bestimmt in Anlehnung an § 46 EO die Voraussetzungen, unter denen der Vollstrecker selbständig mit der Durchführung der Vollstreckung innezuhalten hat.
2
Der Vollstrecker darf nur aus den im § 20 angeführten Gründen von sich aus, also ohne besondere Weisung der Abgbeh, von der Durchführung der ihm aufgetragenen Vollstreckungshandlungen Abstand nehmen und dies auch nur dann, wenn ihm seitens des Vollstreckungsschuldners ein entsprechender Nachweis für das Vorliegen dieser Gründe erbracht wird. Der Nachweis hiefür wird insb durch eine Zahlungsbescheinigung oder durch einen nach Ausstellung des Exekutionstitels ausgefertigten Bescheid über eine Stundung oder Nachsicht zu erbringen sein. Wird etwa nur eine teilweise Bezahlung des in Vollstreckung befindlichen Betrages nachgewiesen, dann ist die Vollstreckung nur insoweit durchzuführen, als es zur Deckung des noch unberichtigten Anspruches erforderlich ist. Ein Einstellungs- oder Aufschiebungsantrag (§§ 16, 18), über den lediglich die Abgbeh und nicht der Vollstrecker zu entscheiden hat, berechtigt den Vollstrecker nicht, mit der Vollstreckung zuzuwarten, doch hat er die vom Abgpfl ihm gegenüber vorgebrachten Einstellungs-, Einschränkungs-...