Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 19 AbgEO
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§ 19 übernimmt aus den §§ 43, 44 EO die Bestimmungen über die Wirkung einer Aufschiebung der Vollstreckung unter Weglassung der Besonderheiten, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten ergeben, und jenen Bestimmungen der EO, nach denen die Aufschiebung der Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann. Eine Aufschiebung des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens kommt auch in dem in § 40 behandelten Fall eines Übernahmsantrages in Frage (AB 829 BlgNR 5. GP 34 f).
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Während die Einstellung (Einschränkung) einer Vollstreckung stets zum Verlust erworbener Pfandrechte führt, bleiben bei einer Aufschiebung der Vollstreckung bereits durchgeführte Vollstreckungshandlungen in Wirksamkeit und insb erworbene Pfandrechte bestehen. § 19 Abs 1 zweiter Halbsatz schließt jedoch nicht aus, dass die Abgbeh im Einzelfall eine über die Aufschiebung der Vollstreckung hinausgehende Anordnung erlässt, also auch bereits vollzogene Vollstreckungsakte aufhebt ().
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§ 19 Abs 2 schränkt das gem § 18 der Abgbeh eingeräumte Ermessen, eine Aufschiebung zu bewilligen, ein, indem er die Bewilligung einer Aufsch...