Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18 AbgEO
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Antragstellung | |
III. | Prüfung der Aufschiebungsgründe | |
IV. | Vollzugsbeschwerde | |
V. | Zuständigkeit |
I. Allgemeines
1
§ 18 regelt die Fälle, in denen das FA mit der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens innezuhalten hat (vgl § 42 EO). Wie in § 16 sind auch hier die Fälle weggelassen, denen im Bereich des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens eine Bedeutung nicht zukommt, wie zB die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger.
§ 254 BAO findet im Vollstreckungsverfahren keine Anwendung; die Möglichkeit des Antrages auf Aufschiebung der Vollstreckung gem § 18 bietet die Gewähr einer verfassungskonformen Effektivität des Rechtsschutzes ().
Zur Wirkung der Aufschiebung der Vollstreckung, die einen – vorläufigen – Stillstand des Exekutionsverfahrens darstellt, siehe § 19.
2
Die taxative ( = EvBl 1977/268) Aufzählung der Gründe für die Aufschiebung der Exekution stehen idR mit den Gründen, aus denen eine Einstellung oder Einschränkung zu bewilligen ist, in Zusammenhang (§ 18 Z 1 bis Z 4 und Z 6), zum Teil handelt es sich aber um selbständige Tatbestände (§18 Z 5 und Z 7).
3
Aus der erschöpfenden Aufzählung de...