Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 17 AbgEO
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Nach § 17 ist entsprechend der Regelung des § 41 EO eine Vollstreckung einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung iS der §§ 12 bis 16 nur hinsichtlich eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches oder der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände gegeben sind. Die weitere Bestimmung, dass eine Einschränkung auch bei unveränderter Höhe des Anspruches einzutreten hat, um einen die Befriedigung der Abgabenschuld übersteigenden Erlös zu vermeiden, ergänzt die Bestimmung des § 7 über den Umfang, in dem die Vollstreckung zu führen ist (AB 829 BlgNR 5. GP 34).
2
Ihrem Wesen nach ist die Einschränkung nichts anderes als eine Verringerung des Umfanges der Exekutionsführung, indem entweder die Exekution auf bestimmte Gegenstände beschränkt wird, also das erworbene Pfandrecht hinsichtlich der anderen Gegenstände aufgelassen wird, oder indem die Exekutionsführung zwar hinsichtlich aller Gegenstände, jedoch nur für einen Teil des vollstreckbaren Anspruches aufrecht bleibt. Als Einschränkungsgründe können sowohl solche geltend gemacht werden, die im Zeitpunkt der Pfandnahme bereits gegeben waren (zB Überpfändung iS des § 7 Abs 2), wie auch Gründe, die erst nach der Pfändung entstanden s...