Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 16 Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Aufhebung des Exekutionstitels (§ 16 Abs 1 Z 1) | |
III. | Der Exekution entzogene Sachen (§ 16 Abs 1 Z 2) | |
IV. | Vollstreckung gegen Gemeinden und als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten (§ 16 Abs 1 Z 3) | |
V. | Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus sonstigen Gründen (§ 16 Abs 1 Z 4) | |
VI. | „Vollstreckungsverzicht“ (§ 16 Abs 1 Z 5) | |
VII. | Keine Deckung der Vollstreckungskosten (§ 16 Abs 1 Z 6) | |
VIII. | Aufhebung der Vollstreckbarkeit (§ 16 Abs 1 Z 7) |
I. Allgemeines
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§ 16 zählt in Ergänzung der in den §§ 12 bis 15 genannten Fällen eine Reihe von Tatbeständen auf, bei deren Zutreffen ein abgabenbehördliches Vollstreckungsverfahren unter Aufhebung aller bereits erfolgten Vollstreckungsakte einzustellen ist. Bei dieser dem § 39 EO nachgebildeten Bestimmung sind jene Tatbestände weggelassen, denen im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren eine Bedeutung nicht zukommt, so zB der Fall der Ausnützung eines dem Abgpfl zustehenden Wahlrechtes, durch die er eine andere als die durch die Vollstreckung zu erzwingende Leistung erbringt (AB 829 BlgNR 5. GP 34).
Liegen Einstellungsgrü...