Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 15 Berichtigung des Exekutionstitels
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§ 15 über die Berichtigung des Exekutionstitels trägt den besonderen Verhältnissen des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens Rechnung. Nach § 229 BAO ist über die vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens bildet (§ 4). Der Abgpfl wird von der Ausstellung des Rückstandsausweises nicht verständigt. Er kann daher zu seinem Inhalt erst Stellung nehmen, wenn ihm dieser bei der Vollstreckungshandlung durch den Vollstrecker vorgewiesen wird. Dem Abgpfl wird daher das Recht zu einem Berichtigungsantrag eingeräumt, wenn er den Rückstandsausweis für ziffernmäßig unrichtig hält oder behauptet, dass bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit ein Irrtum unterlaufen ist (AB 829 BlgNR 5. GP 34). Gegenstand eines solchen Antrages sind Gesichtspunkte, die bereits im Zeitpunkt des Entstehens des Exekutionstitels gegeben waren (AB 829 BlgNR 5. GP 34; Reeger/Stoll 56; ).
Da Rückstandsausweise keine Bescheide sind, sind sie (im Vollstreckungsverfahren) auch nicht rechtsmittelfähig. Wenn sohin auch Rückstandsausweise keine Besc...