Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14 Widerspruch Dritter
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Legitimation | |
III. | Zeitliche Befristung der Exszindierungsklage | |
IV. | Rechte, die die Vollstreckung unzulässig machen | |
A. | Eigentum | |
1. | Allgemeines | |
2. | Ersitzung | |
3. | Bauführung | |
4. | Gutgläubiger Eigentumserwerb | |
5. | Derivativer (abgeleiteter) Eigentumserwerb | |
B. | Miteigentum | |
C. | Eigentumsvorbehalt | |
D. | Sicherungseigentum | |
E. | Zession | |
F. | Zubehör | |
G. | Treuhandschaft | |
H. | Exkurs: Widerspruch Dritter auf Grund im Ausland erworbener Rechte | |
V. | Abwehr des Widerspruchs Dritter mit Anfechtungseinrede | |
VI. | Aufschiebung der Exekution |
I. Allgemeines
1
Die Entscheidung über Rechte dritter Personen, die an dem in Vollstreckung zu ziehenden Gegenstand mit der Behauptung geltend gemacht werden, dass sie die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen, wird – sofern das FA diese Rechte nicht als begründet anerkennt und von der Durchführung der Vollstreckung auf die vom Widerspruch erfassten Gegenstände Abstand nimmt – nicht dem FA im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren überlassen. Derartige Rechte Dritter – meist das Eigentum – müssen vielmehr so wie im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (§ 37 EO) mit Klage...