Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Abgrenzungen | |
III. | Legitimation | |
IV. | Nichteintritt der Vollstreckbarkeit | |
V. | Exekutionsverzicht | |
VI. | Zuständigkeit | |
VII. | Aufschiebung der Vollstreckung |
I. Allgemeines
1
§ 13 regelt nach dem Vorbild von § 36 EO die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung wegen Fehlens der Vollstreckbarkeit oder wegen behaupteten Verzichtes des FA auf die Einleitung der Vollstreckung. Wie im Fall des § 12 müssen auch hier alle Einwendungen gleichzeitig beim FA vorgebracht werden und es hat die Stattgebung die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens (§ 13 Abs 2, § 36 Abs 3 EO) zur Folge (AB 829 BlgNR 5. GP 34).
Nach § 13 Abs 2 müssen alle Einwendungen, die der Abgpfl zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande gewesen ist, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend machen ( = ÖStZB 2012, 638); insoweit besteht ein „Neuerungsverbot“ (; vgl auch ; 3 Ob 182/05v; 3 Ob 67/07k, zur sog „Eventualmaxime“).
Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch als solchen richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Berufung (jetzt...