Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 11 AbgEO
1
§ 11 umschreibt übereinstimmend mit § 32 EO den Kreis der Personen, die bei der Vollstreckungshandlung anwesend sein können.
Bereits nach § 112 BAO obliegt es dem Vollstrecker als Organ einer Abgbeh, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Wahrung des Anstandes zu sorgen. Zu diesem Zweck stehen ihm die in § 112 BAO vorgesehenen Disziplinarmittel zur Verfügung. Das gleiche Ziel strebt die Regelung des § 11 an. Der Vollstrecker ist demnach befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung nötigen Verfügungen zu treffen, insb bei Vornahme von Pfändungen und Durchführung von Versteigerungen; er kann erforderlichenfalls auch die Unterstützung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch nehmen (vgl § 6 Abs 2).
2
Zu den Beteiligten iS des § 11 gehören der Abgpfl oder sein Vertreter, die zu seiner Familie gehörigen oder von ihm zur Obsorge bestellten erwachsenen Personen (Angestellte, Arbeiter), weiters die der Vollstreckungshandlung zugezogenen Zeugen und schließlich die gegebenenfalls beigezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
3
Störende Personen können vom Vollstrecker ohne Rücksicht darauf entfernt werden, ob sie an der Exekutionshandlung beteiligt sind ...