Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 10 AbgEO
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§ 10 regelt die Beschränkungen, denen der Vollzug wegen des Ortes der Vollstreckung (Wohnung von Exterritorialen) unterworfen ist. Es wird hierbei die Vorschrift des § 31 EO übernommen.
Nach § 10 dürfen in der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung des BMAA vorgenommen werden ( = ÖJZ 1982/307 F).
Exterritorialität (Immunität) genießen ausländische Staaten insoweit, als sie als Hoheitsträger, und nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, auftreten ( = SZ 23/143; = VwSlg 869 F; vgl auch Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität, BGBl 1976/432), und deren Staatsoberhäupter.
Ausländische Staaten sind nach Völkerrecht nur insoweit von der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte eximiert, als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen haben. Auch nach innerstaatlichem Recht sind ausländische Staaten in allen Rechtsstreitigkeiten aus Privatrechtsverhältnissen der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Handelt ein ausländischer Staat bei Abschluss eines Vertrags über im Inland zu le...