Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
Anmerkungen (ErlRV 1494 BlgNR 24. GP 9)
Die Abs 1 und 2 dienen der Umsetzung von Art 2 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie. Die BeitrRL umfasst die Amtshilfe zur Geltendmachung der in Abs 2 aufgezählten Abgabenansprüche. Im Gegensatz zu Art 2 lit a bis h der RL 2008/55/EG bzw § 1 Abs 1 EG-VAHG wurde auf die Aufzählung einzelner Abgaben und Steuern verzichtet. Der Anwendungsbereich wurde erweitert, stellt abstrakt auf Steuern und Abgaben aller Art – mit Ausnahme der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der durch die Zollämter erhobenen Einfuhrumsatzsteuer – ab und erfasst dadurch zB auch Landes- und Gemeindeabgaben.
Abs 3 entspricht Art 2 Abs 2 der BeitrRL. Die bisher in Art 2 lit i der RL 2008/55/EG bzw § 1 Abs 1 Z 5 EG-VAHG erwähnten Nebenansprüche, nämlich Zinsforderungen, Kosten, Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge, werden detaillierter als bisher geregelt.
In Abs 4 wird in Umsetzung von Art 2 Abs 3 der BeitrRL der nunmehr sehr weit gefasste Anwendungsbereich der BeitrRL durch einen Negativkatalog wieder etwas begrenzt.
Insb werden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, strafrechtliche Sanktionen und bestimmte Gebühren ausgenomme...