Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 AbgEO
1
§ 9 regelt für den Bereich des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens die Beschränkungen, denen der Vollzug einer Vollstreckung in zeitlicher Hinsicht (Nachtzeit, Sonn- und Feiertage) unterworfen ist. Es wird hierbei die Vorschrift des § 30 EO übernommen. Zur Erteilung der Bewilligung einer Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag wird statt des Vorstehers des BG der Vorstand des FA ermächtigt. Als Nachtzeit sind, in sinngem Anwendung des zu § 30 EO ergangenen § 26 Geo, die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen. Als gesetzliche Feiertage gelten gem § 1 FeiertagsruheG 1957, BGBl 1957/153: 1.1., 6.1, Ostermontag, 1.5., Christi-Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.8., 26.10., 1.11., 8.12., 25.12. und 26.12.
Seit der Nov BG BGBl I 2019/22 ist der Karfreitag kein gesetzlicher Feiertag mehr für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche (vgl dazu Ettl DRdA-infas 2019, 235; Gleißner ZAS 2019, 95).
2
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111 (Art 79), wurde § 9 an die aktuelle Fassung des § 30 EO angepasst (vgl ErlRV 981 BlgNR 24. GP 146).