Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 89 AbgEO
IdF BGBl I 2019/104 (Art 6).
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§ 89 hebt die reichsrechtlichen Vorschriften auf, die für das Verfahren bei der abgabenbehördlichen Vollstreckung und Sicherung von Abgaben derzeit gelten. Es handelt sich dabei um die die Beitreibung (Vollstreckung und Sicherung der Abgaben) regelnden Vorschriften der Abgabenordnung, um die Beitreibungsordnung, um die Bestimmungen über die Kosten der Beitreibung und um die Dienstanweisung für die Vollstrecker. Die von der Aufhebung von Vorschriften der Abgabenordnung miterfassten Bestimmungen über den Arrest (§ 378) werden in § 456 Abgabenordnung als Grundlage für die Sicherung der Kosten des Abgabenstrafverfahrens berufen. An ihrer Stelle sollen künftig die Sicherstellungsvorschriften des AbgabeneinhebungsG (§ 16) und der AbgEO (§ 78) auch im Abgabenstrafverfahren gelten. Im Bereich des Landesrechtes werden die Vorschriften außer Kraft gesetzt, die das Verfahren bei der Vollstreckung und Sicherung der durch eigene Organe der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften regeln. Diese Vorschriften sind teils in den Abgabengesetzen, teils in den Gemeindeordnungen und Städtestatuten enthalten. Zur ...