Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 87 AbgEO
1
Die in den Abgaben(Zoll)vorschriften festgelegte sachliche Haftung verbrauchssteuerpflichtiger Erzeugnisse und zollpflichtiger Waren für die Verbrauchssteuer (den Zoll) kommt in ihrer Wirkung dem Pfandrecht gleich, das im Zuge eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens an einer beweglichen körperlichen Sache erworben wird. Die Geltendmachung dieser sachlichen Haftung durch Verwertung der verbrauchssteuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen Waren wird, obwohl sie nicht im Rahmen eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vor sich geht, dennoch nach den Grundsätzen abgewickelt, die die §§ 37 bis 50 für die Verwertung abgabenbehördlich gepfändeter beweglicher körperlicher Sachen aufstellen (AB 829 BlgNR 5. GP 4).
2
Die Sachhaftung geht allen Rechten an der Sache (auch dem Eigentum) voran ( = ÖStZB 2000, 294; Ritz § 225 BAO Rz 1).
3
Sachliche Haftungen an beweglichen körperlichen Sachen sind im § 17 BAO allgemein für Gegenstände, die einer Verbrauchssteuer unterliegen, vorgesehen, ferner zB in § 21 Abs 9 Z 5 UStG 1994, § 11 GrStG, § 13 Abs 2 ErbStG, § 80 Abs 4 ZollR-DG (vgl Stoll I 111 f).
4
Dadurch, dass das Gesetz für bestimmte Gegenstände eine sachliche Haftung normiert, wird mit Erfüllung dieser Voraussetzung...