Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 86b AbgEO
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§ 86b ist dem § 7 VVG nachgebildet.
Gem § 86b (§ 7 VVG) kommt die Anwendung unmittelbaren Zwangs nur dann in Betracht, wenn der dem Bescheid entsprechende Zustand nicht auf andere Weise hergestellt werden kann. Bereits in der Vollstreckungsverfügung, die die Anwendung unmittelbaren Zwangs anordnet, ist diese Art der Vollstreckung zu begründen; insb ist zu begründen, weshalb nicht auch die Verhängung von Zwangs- oder Beugestrafen den dem Bescheid entsprechenden Zustand herbeiführen hätte können. Die Begründung, das bisherige Verhalten des Abgpfl habe gezeigt, dass eine andere Maßnahme als eine solche nach § 7 VVG nicht zielführend wäre, reicht nicht aus. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist „ultima ratio“ ( = ecolex 1991, 359 = ZfVB 1991/4/184; vgl auch Barfuß JBl 1971, 600; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 1324 f). Im Unterschied zu § 7 VVG können nicht nur „Bescheide“, sondern darüber hinaus auch bloße behördliche Anordnungen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.
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Der Anwendungsbereich des § 86b ist allerdings nicht groß. So ist unmittelbarer Zwang zur Erwirkung von Geldleistungen ausgeschlossen, wie überhaupt in allen Fälle...