Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 86a AbgEO

Liebeg

1

§ 86a stimmt im Wesentlichen mit § 4 VVG, aber auch mit § 353 EO überein.

Die (Durchführung einer) Ersatzvornahme ist das zur Erbringung von vertretbaren Leistungen im Gesetz vorgesehene Mittel. Unter Arbeits- oder Naturalleistungen iS des § 86a Abs 1 sind nur aktive Handlungen, nicht auch bloße Duldungen oder Unterlassungen zu verstehen, keinesfalls aber Geldleistungen.

Es muss sich um vertretbare Verpflichtungen handeln, die von anderen geeigneten Personen ebenso durchgeführt werden können, wie vom Abgpfl (vgl Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 387; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 821; Klicka in Angst/Oberhammer 3 § 353 EO Rz 1; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 1315 ff).

2

Die Ersatzvornahme unterscheidet sich in ihrer Anwendungsmöglichkeit wesentlich von der Zwangsstrafe (§ 111 BAO); sie ist ebenso wie jede Pfändung eine Vollstreckungsart und schließt somit die Anwendung von Zwangsstrafen aus, weil diese nur dann in Frage kommen, wenn zur Durchsetzung eines Leistungsgebotes eine Vollstreckung nicht vorgesehen ist. So kann insb nur die Herbeiführung einer unvertretbaren Handlung durch Androhung und Auferlegung von Zwangsstrafen nach § 111 BAO erzwungen werden. Nur Leistungen,...

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