Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 86 AbgEO
1
Auch für das Zusammentreffen einer von einem FA (Zollamt) geführten Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen mit einer gleichartigen Vollstreckung einer anderen Verwaltungsbehörde gilt der Grundsatz, dass jede Behörde für sich die Pfändung durchführen kann. Der Rang richtet sich nach dem Zeitpunkt der Zustellung der erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner.
2
Bei der Verwertung der auf Grund einer Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen herausgegebenen beweglichen körperlichen Sachen gilt jetzt seit der Nov BGBl I 2019/104, Art 6 (FORG), § 85 (zur Gänze) sinngem (bisher: § 85 Abs 2 und Abs 3 und damit auch § 9 V BGBl 1949/157 [AbgEO-DV]).
Schließlich gilt gem § 3 VVG die Bestimmung des § 86 auch für das Zusammentreffen von Vollstreckungen, die von Verwaltungsbehörden, die nicht Abgbeh sind, geführt werden.