Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 85 Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
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Ebenso wie beim Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung (§ 79) gilt auch hier der Grundsatz, dass getrennt und unabhängig voneinander jede Behörde Pfandrechte begründen kann. Hingegen gilt bei der Verwertung – mangels anderer Vereinbarung – der Grundsatz des Zuvorkommens; bei der Verwendung des erzielten Erlöses hat die verwertende Behörde alle verwaltungsbehördlich begründeten Pfandrechte ihrem Rang nach zu berücksichtigen.
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Die näheren Bestimmungen für das Zusammentreffen von Vollstreckungen aller Abgbeh werden jetzt seit der Nov BGBl I 2019/104, Art 6 (FORG), in § 85 Abs 4 – Abs 7 (bisher Art III § 9 Abs 1 V BGBl 1949/157 [AbgEO-DV]) und in § 568 Geo (abgedruckt bei § 79 Rz 9) geregelt.
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Für alle sonstigen Verwaltungsbehörden, die nicht Abgbeh sind, gilt in Bezug auf das Zusammentreffen ihrer Vollstreckungen § 2 V BKA , BGBl 1949/159 (siehe § 84 Rz 4).
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§ 85 gilt auch bei Zusammentreffen mehrerer Fahrnispfändungen verschiedener Abgbeh des Bundes (zB FA und Zollamt).