Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 81 AbgEO
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Nach § 81 sind bei Pfandrechten, die auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen im abgabenbehördlichen oder im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren erworben worden sind, die Vorschriften des § 79 sinngem anzuwenden. Der Rang richtet sich nach dem Zeitpunkt der Zustellung der erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner; für die Verwertung der auf Grund solcher Pfändungen herausgegebenen beweglichen körperlichen Sachen gelten die gleichen Vorschriften, die beim Zusammentreffen von Vollstreckungen auf bewegliche körperliche Sachen anzuwenden sind (vgl § 79 Rz 4 ff).