Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 8 AbgEO
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Die teils in der EO (§§ 15, 28), teils im EGEO (Art VI, VII, X und XI) enthaltenen Grundsätze, nach denen der Vollstreckung durch Verbot des Zugriffes auf bestimmte Gegenstände Grenzen gesetzt sind, und die Beschränkungen, denen das gerichtliche Vollstreckungsverfahren durch die Person des Schuldners (Gemeinden, gemeinnützige Anstalten, öffentliche Verkehrsunternehmungen, Lottokollektanten) unterworfen ist, gelten auch im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren. Die Aufzählung der Vollstreckungsbeschränkungen wird im Übrigen durch Berücksichtigung der Änderungen ergänzt, die sich seit Inkrafttreten der EO ergeben haben. Ergänzend zu diesen Bestimmungen enthalten die §§ 28 bis 30 hinsichtlich der Fahrnispfändung und die §§ 53, 54, 59, 60 hinsichtlich der Forderungspfändung eine Aufzählung der Einzelfälle, in denen ebenso wie im gerichtlichen auch im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Vollstreckung in Ansehung bestimmter Gegenstände, wie zB Hausrat, und Geldforderungen (zB Löhne und Gehälter) Einschränkungen unterworfen ist. Hiezu wird auch noch auf die Erläut zu diesen Bestimmungen hingewiesen (AB 829 BlgNR 5. GP 33).
Zu Abs 3 siehe V BGBl 1949/157 (AbgEO-DV), Art IV, abgedruckt b...